KG 07 Jugendordnung

Jugendordnung der Kreisgruppe 07 im Südwestdeutschen Hundesportverband e.V.

§ 1 Name und Zweck
Die Kreisgruppen-Jugend (KG-Jugend) der Vereine der Kreisgruppe 07 im
Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv) ist die Gemeinschaft der Jugend
innerhalb der Kreisgruppenvereine.
Die KG-Jugend bekennt sich zu den Aufgaben und Zielen des Verbandes.
Zweck
1.1 Die Jugendarbeit erstreckt sich auf:
1.1.1 die fachliche Grundausbildung der Jugendlichen im Umgang mit dem Tier nach
den Richtlinien des swhv,
1.1.2 die Tierhaltung und Tierpflege,
1.1.3 die Fort- und Ausbildung von Jugendleitern in Lehrgängen und Seminaren auf
Vereins-, Kreis- und Verbandsebene,
1.1.4 die Pflege des Tierschutzes und die Förderung des Rettungshundewesens,
1.1.5 die laufende Überarbeitung des vorhandenen fachlichen Bildungsplanes und die
Erstellung von Lehr- und Ausbildungsplänen in Zusammenarbeit mit dem Verband,
1.1.6 Bildung von Jugendgruppen auf Vereinsebene,
1.1.7 Auswahl und Empfehlung geeigneter Literatur,
1.1.8 Veranstaltungen zur sozialen, kulturellen, persönlichen und staatsbürgerlichen
Bildung,
1.1.9 Fahrten, Freizeiten, Lehrgänge und Seminare für Jugendliche,
1.1.10 Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden.

§ 2 Grundsätze
2.1 Die KG-Jugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, sie
fördert die Ziele des Grundgesetzes und der Landesverfassung.
2.2 Die KG-Jugend tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
2.3 Die KG-Jugend bekennt sich zum Gesetz zur Förderung der außerschulischen
Jugendbildung (Jugendbildungsgesetz). Sie bezeichnet sich nach diesem Gesetz
entsprechend § 2 als Träger der außerschulischen Jugendbildung und anerkennt die
darin festgelegten Förderungsgrundsätze.
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2.4 Die KG-Jugend ist parteipolitisch unabhängig.
2.5 Die KG-Jugend führt und verwaltet sich selbst.

§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder der KG-Jugend sind die aktiven Jugendlichen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres sowie die Jugendleiter über 18 Jahre der dem Verband angeschlossenen
Vereine.
3.2 Die KG-Jugend wird von den Jugendlichen und den Jugendleitern in den einzelnen
Vereinen als selbständige Abteilung gebildet.

§ 4 Organe
Die Organe der Kreisgruppen-Jugend sind
4.1 der Kreisgruppen-Jugendtag (KG-Jugendtag)
4.2 der Kreisgruppen-Jugendvorstand (KG-Jugendvorstand)

§ 5 Kreisgruppen-Jugendtag (KG-Jugendtag)
5.1 Der KG-Jugendtag findet jährlich statt, mindestens sechs Wochen vor dem swhv-
Jugendtag. Er ist vom KG-Jugendvorstand vier Wochen vorher durch Rundschreiben
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Beschlüsse des KG-Jugendtages und Änderungen der KG-Jugendordnung dürfen
der swhv-Jugendordnung und swhv-Satzung nicht entgegenstehen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
5.1.1 Bericht des KG-Jugendvorstandes
5.1.2 Bericht der Kassenprüfer
5.1.3 Anträge und Änderungen der KG-Jugendordnung
5.1.4 Entlastungen
5.1.5 Neuwahlen
5.1.6 Verschiedenes
5.2 Der KG-Jugendtag ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig.
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5.3 Wahl der Delegierten
5.3.1 Die Delegierten werden von den Jugendlichen der Vereine gewählt.
5.3.2 Jeder KG-Mitgliedsverein wählt seine Delegierten für den KG-Jugendtag:
Bei bis zu 10 Jugendlichen 1 Delegierter
bis zu 20 Jugendlichen 2 Delegierte
bis zu 40 Jugendlichen 3 Delegierte
über 40 Jugendlichen 4 Delegierte
5.3.3 Die Delegierten zum KG-Jugendtag müssen über 14 Jahre sein.
5.3.4 Die Delegierten und Ersatzdelegierten für die übergeordneten Gremien (z.B.
Kreisjugendring) werden vom Kreisjugendtag analog der Vorstandswahlen auf drei
Jahre gewählt. Einer der Delegierten ist kraft seines Amtes der KG-Jugendleiter.
5.4 Abstimmungen und Wahlen
5.4.1 Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
5.4.2 Jeder Delegierte hat eine Stimme. Stimmanhäufung ist nicht möglich.
5.4.3 Im übrigen gelten die Bestimmungen gemäß § 5 der swhv-Jugendordnung über
die Durchführung von Wahlen.
5.5 Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist auf einem mit Zweidrittelmehrheit
gefassten Beschluss des KG-Jugendvorstandes einzuberufen.

§ 6 Kreisgruppen-Jugendvorstand
6.1 Der Kreisgruppen-Jugendvorstand setzt sich zusammen aus:
6.1.1 dem Vorsitzenden (KG-Jugendleiter)
6.1.2 dem Stellvertreter
6.1.3 dem Schriftleiter
6.1.4 dem Kassier
6.1.5 den Vereinsjugendleitern, die von den Jugendlichen der Vereine gewählt wurden.
6.2 In den Vorstand ist wählbar, wer einem Verein des swhv angehört.
6.3 Die Mitglieder des KG-Jugendvorstandes werden durch den KG-Jugendtag auf drei
Jahre gewählt. Die Wahlen richten sich nach denen im Verband. Der Vorsitzende
(KGJugendleiter) wird der Kreisgruppen-Versammlung vorgeschlagen und von dieser
bestätigt.
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6.4 Aufgaben des KG-Jugendvorstandes
6.4.1 Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung, soweit diese nicht dem KG-Jugendtag vorbehalten sind oder einen
Aufschub bis zur nächsten Delegiertenversammlung dulden,
6.4.2 Beratung des Jahresplanes und der Ausbildungsziele,
6.4.3 Durchführung der Beschlüsse des KG-Jugendtages,
6.4.4 Erstellung eines Haushaltplanes.
6.5 Der Vorsitzende (KG-Jugendleiter)
6.5.1 Der Vorsitzende hat Sitz und Stimme beim swhv-Jugendtag.
6.5.2 Die Wahl des KG-Vorsitzenden (KG-Jugendleiters) muss durch den swhv-
Jugendvorstand bestätigt werden.

§ 7 Kassenwesen
7.1 Zur Durchführung der Aufgaben der KG-Jugend erhalten die Kreisgruppen-
Jugendkassen Finanzmittel aus dem der swhv-Jugend zustehenden Betrag. Dieser
Betrag ist Bestandteil des swhv-Gesamthaushaltes und ist durch Beschluss von
Vorstand und Verwaltungsrat festgelegt.
7.2 In Sonderfällen können weitere Mittel aus dem swhv-Jugendetat, sowie durch
Zuwendungen Dritter aufgebracht werden.
7.3 Die Haushalts- und Rechnungsführung unterliegt einer Prüfung durch zwei
Kassenprüfer, die vom KG-Jugendtag auf drei Jahre gewählt werden.
7.4 Die Haushaltsführung der KG-Jugendkasse unterliegt der Kontrolle durch die
Kreisgruppe.
7.5 Die Haushalts- und Rechnungsprüfung durch die Kassenprüfer des swhv-
Jugendvorstandes wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

§ 8 Geschäftsordnung
Die laufenden Geschäfte werden vom KG-Vorsitzenden (KG-Jugendleiter) im Benehmen
mit dem KG-Jugendschriftführer und dem KG-Jugendkassier geführt.

§ 9 Gemeinnützigkeit
9.1 Die KG-Jugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
9.2 Sie erstrebt keinen Gewinn. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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9.3 Die Mittel der KG-Jugend dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kreisgruppe oder des
Vereins.
9.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9.5 Die KG-Jugend wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit ihrer
Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
9.6 Bei Auflösung oder Aufhebung der Kreisgruppen, oder bei Wegfall des bisherigen
Zweckes, ist das Vermögen der KG-Jugend mit sämtlichen Akten dem swhv-
Jugendvorstand zur treuhänderischen Verwahrung einer später etwaigen
Neugründung einer dem Zweck dieser Satzung erfüllenden Jugendorganisation des
Verbandes zu übergeben.
Stand: April 1999